Version: "Mehr_Demokratie_durch_ein_dreistufiges_Plebiszit"
1 | Das Nähere zum Verfahren nach den Artikeln 78a, 78b und 79c, |
2 | auch die Information der Wahlberechtigten über Inhalte und |
3 | Gründe der Gesetzentwürfe, regelt ein Bundesgesetz, das der |
4 | Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Das Nähere zum Verfahren nach den Artikeln 78a, 78b und |
2 | 79c, auch die Information der Wahlberechtigten über Inhalte |
3 | und Gründe der Gesetzentwürfe, regelt ein Bundesgesetz, das |
4 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
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