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Version: "Mehr_Demokratie_durch_ein_dreistufiges_Plebiszit"

1 Das Nähere zum Verfahren nach den Artikeln 78a, 78b und 79c,
2 auch die Information der Wahlberechtigten über Inhalte und
3 Gründe der Gesetzentwürfe, regelt ein Bundesgesetz, das der
4 Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Das Nähere zum Verfahren nach den Artikeln 78a, 78b und
2 79c, auch die Information der Wahlberechtigten über Inhalte
3 und Gründe der Gesetzentwürfe, regelt ein Bundesgesetz, das
4 der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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