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Version: "Zensur und Medien"

1 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung auf jede erdenkliche
2 Art frei zu äußern, auszudrücken und zu verbreiten und sich
3 aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
4 unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
5 Berichterstattung durch sämtliche Medien werden
6 gewährleistet.
7
8 (2) Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen
9 Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der
10 persönlichen Ehre können diese Rechte einschränken. Eine
11 Zensur findet in keinem Falle statt.
12
13 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
14 Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
15 Verfassung und der Menschenrechte.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung inauf Wort,jede
2 Schrifterdenkliche und BildArt frei zu äußernäußern,
3 auszudrücken und zu verbreiten und sich aus allgemein
4 zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
5 Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
6 Rundfunksämtliche und FilmMedien werden gewährleistet. Eine
7 Zensur findet nicht statt.
8
9 (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
10 der allgemeinen Gesetze, dendie gesetzlichen Bestimmungen
11 zum Schutze der Jugend und in demdas Recht der persönlichen
12 Ehre.Ehre können diese Rechte einschränken. Eine Zensur
13 findet in keinem Falle statt.
14
15 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
16 Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
17 Verfassung.Verfassung und der Menschenrechte.
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