Originalversion
1 | (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und |
2 | Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein |
3 | zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die |
4 | Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch |
5 | Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet |
6 | nicht statt. |
7 | |
8 | (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften |
9 | der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum |
10 | Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. |
11 | |
12 | (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. |
13 | Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur |
14 | Verfassung. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und |
2 | Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein |
3 | zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die |
4 | Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch |
5 | Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet |
6 | nicht statt. |
7 | |
8 | (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften |
9 | der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum |
10 | Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. |
11 | |
12 | (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. |
13 | Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur |
14 | Verfassung. |