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Originalversion

1 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
2 Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
3 zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
4 Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
5 Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet
6 nicht statt.
7
8 (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
9 der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
10 Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
11
12 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
13 Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
14 Verfassung.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
2 Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
3 zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
4 Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
5 Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet
6 nicht statt.
7
8 (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
9 der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
10 Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
11
12 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
13 Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
14 Verfassung.
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