Beschluss: Artikel 5

Originalversion

1 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
2 Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
3 zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
4 Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
5 Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet
6 nicht statt.
7
8 (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
9 der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
10 Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
11
12 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
13 Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
14 Verfassung.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
2 Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
3 zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
4 Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
5 Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet
6 nicht statt.
7
8 (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
9 der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
10 Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
11
12 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
13 Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
14 Verfassung.

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.