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Version: "volksentscheid"

1 (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert
2 werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich
3 ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
4 eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer
5 Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen
6 Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
7 Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur
8 Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
9 Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
10 entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des
11 Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
12
13 (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei
14 Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln
15 der Stimmen des Bundesrates oder der Zustimmung durch
16 Volksentscheid.
17
18 (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
19 Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche
20 Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
21 Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden,
22 ist unzulässig.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert
2 werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich
3 ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
4 eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer
5 Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen
6 Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
7 Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur
8 Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
9 Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
10 entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des
11 Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
12
13 (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei
14 Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln
15 der Stimmen des Bundesrates.Bundesrates oder der Zustimmung
16 durch Volksentscheid.
17
18 (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
19 Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche
20 Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
21 Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden,
22 ist unzulässig.
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