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(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert |
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werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich |
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ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die |
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eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer |
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Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen |
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Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der |
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Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur |
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Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem |
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Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht |
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entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des |
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Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt. |
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(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei |
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Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln |
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der Stimmen des Bundesrates.Bundesrates oder der Zustimmung |
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durch Volksentscheid. |
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(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die |
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Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche |
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Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den |
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Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, |
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ist unzulässig. |