Version: "volksentscheid"
1 | (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert |
2 | werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich |
3 | ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die |
4 | eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer |
5 | Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen |
6 | Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der |
7 | Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur |
8 | Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem |
9 | Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht |
10 | entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des |
11 | Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt. |
12 | |
13 | (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei |
14 | Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln |
15 | der Stimmen des Bundesrates oder der Zustimmung durch |
16 | Volksentscheid. |
17 | |
18 | (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die |
19 | Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche |
20 | Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den |
21 | Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, |
22 | ist unzulässig. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert |
2 | werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich |
3 | ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die |
4 | eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer |
5 | Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen |
6 | Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der |
7 | Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur |
8 | Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem |
9 | Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht |
10 | entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des |
11 | Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt. |
12 | |
13 | (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei |
14 | Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln |
15 | der Stimmen des |
16 | durch Volksentscheid. |
17 | |
18 | (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die |
19 | Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche |
20 | Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den |
21 | Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, |
22 | ist unzulässig. |