Beschluss: Artikel 79

Version: "volksentscheid"

1 (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert
2 werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich
3 ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
4 eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer
5 Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen
6 Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
7 Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur
8 Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
9 Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
10 entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des
11 Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
12
13 (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei
14 Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln
15 der Stimmen des Bundesrates oder der Zustimmung durch
16 Volksentscheid.
17
18 (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
19 Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche
20 Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
21 Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden,
22 ist unzulässig.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert
2 werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich
3 ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
4 eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer
5 Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen
6 Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
7 Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur
8 Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
9 Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
10 entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des
11 Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
12
13 (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei
14 Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln
15 der Stimmen des Bundesrates.Bundesrates oder der Zustimmung
16 durch Volksentscheid.
17
18 (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
19 Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche
20 Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
21 Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden,
22 ist unzulässig.

Vorschlag

Mehr Demokratie durch ein dreistufiges Plebiszit

(Dieser Vorschlag entspricht der Bundestags-Drucksache 16/474)

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, das auf der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes beruht, hat sich bewährt. Die politische Stabilität der Bundesrepublik Deutschland und das in mehr als 55 Jahren ausgereifte demokratische Bewusstsein ihrer Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen eine behutsame Fortentwicklung dieses Systems.

Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung für eine aktive Bürgergesellschaft zu übernehmen und an ihrer Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteili- gungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen. Auf diese Weise gewinnt das Volk als Träger der Staatsgewalt über die Teilnahme an Wahlen hinaus einen unmittelbaren Einfluss auf die politische Willensbildung.

Das Vertrauen in das demokratische Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger führte zur erfolgreichen Einführung direkter demokratischer Elemente in allen 16 Bundesländern. Dieser erfolgreichen Grundentscheidung durch die Länder für mehr direkte Demokratie schließt sich nun auch der Bund an. Die Übernah- me von Verantwortung setzt jedoch das Vorhandensein von Handlungsmöglich- keiten voraus. Den Bürgerinnen und Bürgern soll die Möglichkeit gegeben wer- den, sich über Elemente direkter Demokratie an der politischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Diese sollen den Bürgerinnen und Bürgern in Form von Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid zur Verfügung gestellt werden. Diese neuen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen sich, wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen insgesamt, an den Grundrechten sowie den unveränderlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes aus- richten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.

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