Mitmachen

+2

Version: "volksinitiative"

1 (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die
2 Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den
3 Bundesrat oder durch Volksinitiative eingebracht.
4
5 (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat
6 zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von
7 sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt
8 er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den
9 Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die
10 Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage,
11 die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als
12 besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen
13 oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert
14 hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die
15 Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen
16 ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich
17 nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur
18 Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von
19 Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die
20 Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine
21 Anwendung.
22
23 (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die
24 Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie
25 soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus
26 wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
27 einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist
28 neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise
29 als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist
30 drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen
31 nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur
32 Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von
33 Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die
34 Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der
35 Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu
36 beraten und Beschluß zu fassen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Gesetzesvorlagen werden beim BundestageBundestag durch
2 die Bundesregierung, aus der Mitte des
3 BundestagesBundestages, durch den Bundesrat oder durch den
4 BundesratVolksinitiative eingebracht.
5
6 (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem
7 Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt,
8 innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu
9 nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit
10 Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
11 Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die
12 Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der
13 Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders
14 eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn
15 der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach
16 sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die
17 Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr
18 eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates
19 unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei
20 Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur
21 Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel
22 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4
23 findet keine Anwendung.
24
25 (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die
26 Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie
27 soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus
28 wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
29 einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist
30 neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise
31 als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die
32 Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein
33 Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei
34 Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur
35 Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel
36 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine
37 Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in
38 angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
  • Es wird als Folgeänderung zu Artikel 78a (neu) klargestellt, dass die durch eine Volksinitiative an den Deutschen Bundestag herangetragenen Gesetzentwürfe als Gesetzesvorlagen zu behandeln sind.

Historie dieser Version

Diese Version unterstützen