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(1) Gesetzesvorlagen werden beim BundestageBundestag durch |
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die Bundesregierung, aus der Mitte des |
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BundestagesBundestages, durch den Bundesrat oder durch den |
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BundesratVolksinitiative eingebracht. |
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(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem |
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Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, |
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innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu |
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nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit |
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Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine |
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Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die |
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Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der |
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Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders |
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eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn |
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der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach |
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sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die |
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Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr |
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eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates |
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unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei |
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Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur |
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Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel |
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24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 |
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findet keine Anwendung. |
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(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die |
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Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie |
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soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus |
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wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang |
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einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist |
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neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise |
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als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die |
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Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein |
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Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei |
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Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur |
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Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel |
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24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine |
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Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in |
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angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen. |
KonradA
Es wird als Folgeänderung zu Artikel 78a (neu) klargestellt, dass die durch eine Volksinitiative an den Deutschen Bundestag herangetragenen Gesetzentwürfe als Gesetzesvorlagen zu behandeln sind.