Version: "volksinitiative"
1 | (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die |
2 | Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den |
3 | Bundesrat oder durch Volksinitiative eingebracht. |
4 | |
5 | (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat |
6 | zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von |
7 | sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt |
8 | er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den |
9 | Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die |
10 | Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, |
11 | die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als |
12 | besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen |
13 | oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert |
14 | hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die |
15 | Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen |
16 | ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich |
17 | nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur |
18 | Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von |
19 | Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die |
20 | Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine |
21 | Anwendung. |
22 | |
23 | (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die |
24 | Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie |
25 | soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus |
26 | wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang |
27 | einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist |
28 | neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise |
29 | als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist |
30 | drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen |
31 | nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur |
32 | Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von |
33 | Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die |
34 | Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der |
35 | Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu |
36 | beraten und Beschluß zu fassen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Gesetzesvorlagen werden beim |
2 | die Bundesregierung, aus der Mitte des |
3 | |
4 | |
5 | |
6 | (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem |
7 | Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, |
8 | innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu |
9 | nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit |
10 | Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine |
11 | Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die |
12 | Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der |
13 | Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders |
14 | eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn |
15 | der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach |
16 | sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die |
17 | Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr |
18 | eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates |
19 | unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei |
20 | Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur |
21 | Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel |
22 | 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 |
23 | findet keine Anwendung. |
24 | |
25 | (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die |
26 | Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie |
27 | soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus |
28 | wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang |
29 | einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist |
30 | neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise |
31 | als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die |
32 | Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein |
33 | Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei |
34 | Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur |
35 | Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel |
36 | 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine |
37 | Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in |
38 | angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen. |
KonradA
Es wird als Folgeänderung zu Artikel 78a (neu) klargestellt, dass die durch eine Volksinitiative an den Deutschen Bundestag herangetragenen Gesetzentwürfe als Gesetzesvorlagen zu behandeln sind.