Beschluss: Artikel 76
Version: "volksinitiative"
1 | (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die |
2 | Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den |
3 | Bundesrat oder durch Volksinitiative eingebracht. |
4 | |
5 | (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat |
6 | zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von |
7 | sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt |
8 | er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den |
9 | Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die |
10 | Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, |
11 | die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als |
12 | besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen |
13 | oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert |
14 | hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die |
15 | Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen |
16 | ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich |
17 | nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur |
18 | Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von |
19 | Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die |
20 | Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine |
21 | Anwendung. |
22 | |
23 | (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die |
24 | Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie |
25 | soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus |
26 | wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang |
27 | einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist |
28 | neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise |
29 | als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist |
30 | drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen |
31 | nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur |
32 | Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von |
33 | Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die |
34 | Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der |
35 | Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu |
36 | beraten und Beschluß zu fassen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Gesetzesvorlagen werden beim |
2 | die Bundesregierung, aus der Mitte des |
3 | |
4 | |
5 | |
6 | (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem |
7 | Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, |
8 | innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu |
9 | nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit |
10 | Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine |
11 | Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die |
12 | Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der |
13 | Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders |
14 | eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn |
15 | der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach |
16 | sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die |
17 | Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr |
18 | eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates |
19 | unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei |
20 | Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur |
21 | Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel |
22 | 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 |
23 | findet keine Anwendung. |
24 | |
25 | (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die |
26 | Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie |
27 | soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus |
28 | wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang |
29 | einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist |
30 | neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise |
31 | als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die |
32 | Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein |
33 | Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei |
34 | Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur |
35 | Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel |
36 | 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine |
37 | Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in |
38 | angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen. |
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Vorschlag
Mehr Demokratie durch ein dreistufiges Plebiszit
(Dieser Vorschlag entspricht der Bundestags-Drucksache 16/474)
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, das auf der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes beruht, hat sich bewährt. Die politische Stabilität der Bundesrepublik Deutschland und das in mehr als 55 Jahren ausgereifte demokratische Bewusstsein ihrer Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen eine behutsame Fortentwicklung dieses Systems.
Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung für eine aktive Bürgergesellschaft zu übernehmen und an ihrer Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteili- gungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen. Auf diese Weise gewinnt das Volk als Träger der Staatsgewalt über die Teilnahme an Wahlen hinaus einen unmittelbaren Einfluss auf die politische Willensbildung.
Das Vertrauen in das demokratische Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger führte zur erfolgreichen Einführung direkter demokratischer Elemente in allen 16 Bundesländern. Dieser erfolgreichen Grundentscheidung durch die Länder für mehr direkte Demokratie schließt sich nun auch der Bund an. Die Übernah- me von Verantwortung setzt jedoch das Vorhandensein von Handlungsmöglich- keiten voraus. Den Bürgerinnen und Bürgern soll die Möglichkeit gegeben wer- den, sich über Elemente direkter Demokratie an der politischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Diese sollen den Bürgerinnen und Bürgern in Form von Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid zur Verfügung gestellt werden. Diese neuen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen sich, wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen insgesamt, an den Grundrechten sowie den unveränderlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes aus- richten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.