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(1) Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze |
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werdensind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des |
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Bun- destages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten. |
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(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des |
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Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des |
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Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung |
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von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die |
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Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt |
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eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird |
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und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen |
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Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht |
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an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung |
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des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag |
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und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt |
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der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so |
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hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. |
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(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates |
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erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen |
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nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das |
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Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des |
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Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über |
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die Zustimmung Beschluß zu fassen. |
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(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates |
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nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das |
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Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom |
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Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer |
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Annahmebeschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch |
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einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes |
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2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut |
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gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem |
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Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 |
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vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem |
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Ausschusse abgeschlossen ist. |
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(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des |
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Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der |
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Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen |
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werden. Hat der Bundesrat den Präsidenten des Bundestages |
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unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. |
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(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des |
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Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des |
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Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame |
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BeratungEinspruch mit einer Mehrheit von Vorlagen |
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gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung |
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und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine |
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Geschäftsordnung, die vommindestens zwei Dritteln seiner |
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Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den |
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Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des |
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Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandteneiner |
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Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der |
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Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen |
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gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des |
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Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und |
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die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der |
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Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat |
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der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. |
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(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates |
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erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen |
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nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das |
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Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des |
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Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über |
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die Zustimmung Beschluß zu fassen. |
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(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates |
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nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das |
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Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom |
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Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen |
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Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle |
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des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom |
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Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen |
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Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des |
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in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor |
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dem Ausschusse abgeschlossen ist. |
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(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des |
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Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der |
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Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen |
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werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit |
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von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so |
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bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit |
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von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder |
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des Bundestages. |
KonradA
Es wird klargestellt, dass nur solche Bundesgesetze, die vom Deutschen Bundestag beschlossen worden sind, nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten sind.