Beschluss: Artikel 77

Version: "unbestimmter"

1 (1) Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze sind nach
2 ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bun- destages
3 unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten.
4
5 (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
6 Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des
7 Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung
8 von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die
9 Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt
10 eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird
11 und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen
12 Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an
13 Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des
14 Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und
15 die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der
16 Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat
17 der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
18 (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates
19 erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach
20 Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das
21 Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des
22 Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über
23 die Zustimmung Beschluß zu fassen.
24
25 (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
26 nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das
27 Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom
28 Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch
29 einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes
30 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut
31 gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem
32 Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2
33 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem
34 Ausschusse abgeschlossen ist.
35
36 (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des
37 Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der
38 Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
39 werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit
40 von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so
41 bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit
42 von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder
43 des Bundestages.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze
2 werdensind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des
3 Bun- destages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten.
4
5 (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
6 Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des
7 Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung
8 von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die
9 Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt
10 eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird
11 und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen
12 Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht
13 an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung
14 des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag
15 und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt
16 der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so
17 hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
18 (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates
19 erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen
20 nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das
21 Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des
22 Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über
23 die Zustimmung Beschluß zu fassen.
24
25 (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
26 nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das
27 Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom
28 Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer
29 Annahmebeschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch
30 einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes
31 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut
32 gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem
33 Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2
34 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem
35 Ausschusse abgeschlossen ist.
36
37 (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des
38 Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der
39 Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
40 werden. Hat der Bundesrat den Präsidenten des Bundestages
41 unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
42
43 (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
44 Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des
45 Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame
46 BeratungEinspruch mit einer Mehrheit von Vorlagen
47 gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung
48 und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine
49 Geschäftsordnung, die vommindestens zwei Dritteln seiner
50 Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den
51 Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des
52 Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandteneiner
53 Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der
54 Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen
55 gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des
56 Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und
57 die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der
58 Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat
59 der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
60 (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates
61 erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen
62 nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das
63 Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des
64 Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über
65 die Zustimmung Beschluß zu fassen.
66
67 (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
68 nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das
69 Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom
70 Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen
71 Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle
72 des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom
73 Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen
74 Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des
75 in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor
76 dem Ausschusse abgeschlossen ist.
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78 (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des
79 Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der
80 Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
81 werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit
82 von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so
83 bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit
84 von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder
85 des Bundestages.

Vorschlag

Mehr Demokratie durch ein dreistufiges Plebiszit

(Dieser Vorschlag entspricht der Bundestags-Drucksache 16/474)

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, das auf der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes beruht, hat sich bewährt. Die politische Stabilität der Bundesrepublik Deutschland und das in mehr als 55 Jahren ausgereifte demokratische Bewusstsein ihrer Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen eine behutsame Fortentwicklung dieses Systems.

Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung für eine aktive Bürgergesellschaft zu übernehmen und an ihrer Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteili- gungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen. Auf diese Weise gewinnt das Volk als Träger der Staatsgewalt über die Teilnahme an Wahlen hinaus einen unmittelbaren Einfluss auf die politische Willensbildung.

Das Vertrauen in das demokratische Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger führte zur erfolgreichen Einführung direkter demokratischer Elemente in allen 16 Bundesländern. Dieser erfolgreichen Grundentscheidung durch die Länder für mehr direkte Demokratie schließt sich nun auch der Bund an. Die Übernah- me von Verantwortung setzt jedoch das Vorhandensein von Handlungsmöglich- keiten voraus. Den Bürgerinnen und Bürgern soll die Möglichkeit gegeben wer- den, sich über Elemente direkter Demokratie an der politischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Diese sollen den Bürgerinnen und Bürgern in Form von Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid zur Verfügung gestellt werden. Diese neuen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen sich, wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen insgesamt, an den Grundrechten sowie den unveränderlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes aus- richten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

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