Beschluss: Artikel 77
Version: "unbestimmter"
1 | (1) Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze sind nach |
2 | ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bun- destages |
3 | unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten. |
4 | |
5 | (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des |
6 | Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des |
7 | Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung |
8 | von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die |
9 | Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt |
10 | eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird |
11 | und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen |
12 | Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an |
13 | Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des |
14 | Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und |
15 | die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der |
16 | Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat |
17 | der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. |
18 | (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates |
19 | erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach |
20 | Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das |
21 | Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des |
22 | Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über |
23 | die Zustimmung Beschluß zu fassen. |
24 | |
25 | (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates |
26 | nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das |
27 | Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom |
28 | Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch |
29 | einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes |
30 | 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut |
31 | gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem |
32 | Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 |
33 | vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem |
34 | Ausschusse abgeschlossen ist. |
35 | |
36 | (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des |
37 | Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der |
38 | Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen |
39 | werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit |
40 | von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so |
41 | bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit |
42 | von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder |
43 | des Bundestages. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze |
2 | |
3 | Bun- destages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten. |
4 | |
5 | (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des |
6 | Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des |
7 | Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung |
8 | von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die |
9 | Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt |
10 | eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird |
11 | und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen |
12 | Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht |
13 | an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung |
14 | des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag |
15 | und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt |
16 | der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so |
17 | hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. |
18 | (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates |
19 | erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen |
20 | nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das |
21 | Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des |
22 | Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über |
23 | die Zustimmung Beschluß zu fassen. |
24 | |
25 | (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates |
26 | nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das |
27 | Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom |
28 | Bundestage |
29 | |
30 | einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes |
31 | 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut |
32 | gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem |
33 | Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 |
34 | vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem |
35 | Ausschusse abgeschlossen ist. |
36 | |
37 | (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des |
38 | Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der |
39 | Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen |
40 | werden. Hat der Bundesrat den |
41 | |
42 | |
43 | |
44 | |
45 | |
46 | |
47 | |
48 | |
49 | |
50 | Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den |
51 | Bundestag |
52 | |
53 | Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der |
54 | Mitglieder des |
55 | |
56 | |
57 | |
58 | |
59 | |
60 | |
61 | |
62 | |
63 | |
64 | |
65 | |
66 | |
67 | |
68 | |
69 | |
70 | |
71 | |
72 | |
73 | |
74 | |
75 | |
76 | |
77 | |
78 | |
79 | |
80 | |
81 | |
82 | |
83 | |
84 | |
85 |
-
Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.
-
Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.
-
Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.
Vorschlag
Mehr Demokratie durch ein dreistufiges Plebiszit
(Dieser Vorschlag entspricht der Bundestags-Drucksache 16/474)
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, das auf der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes beruht, hat sich bewährt. Die politische Stabilität der Bundesrepublik Deutschland und das in mehr als 55 Jahren ausgereifte demokratische Bewusstsein ihrer Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen eine behutsame Fortentwicklung dieses Systems.
Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung für eine aktive Bürgergesellschaft zu übernehmen und an ihrer Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteili- gungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen. Auf diese Weise gewinnt das Volk als Träger der Staatsgewalt über die Teilnahme an Wahlen hinaus einen unmittelbaren Einfluss auf die politische Willensbildung.
Das Vertrauen in das demokratische Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger führte zur erfolgreichen Einführung direkter demokratischer Elemente in allen 16 Bundesländern. Dieser erfolgreichen Grundentscheidung durch die Länder für mehr direkte Demokratie schließt sich nun auch der Bund an. Die Übernah- me von Verantwortung setzt jedoch das Vorhandensein von Handlungsmöglich- keiten voraus. Den Bürgerinnen und Bürgern soll die Möglichkeit gegeben wer- den, sich über Elemente direkter Demokratie an der politischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Diese sollen den Bürgerinnen und Bürgern in Form von Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid zur Verfügung gestellt werden. Diese neuen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen sich, wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen insgesamt, an den Grundrechten sowie den unveränderlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes aus- richten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.