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Version: "Mehr_Demokratie_durch_ein_dreistufiges_Plebiszit"

1 (1) Durch Volksinitiative können vierhunderttausend
2 Wahlberechtigte beim Bundestag eine mit Gründen versehene
3 Gesetzesvorlage einbringen. Spätere Änderungen der
4 Gesetzesvorlage sind zulässig, soweit sie deren
5 Grundanliegen nicht berühren. Die Vertrauensleute der
6 Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung.
7
8 (2) Finanzwirksame Volksinitiativen sind nur zulässig, wenn
9 sie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren
10 Vorschlag für die Deckung der Kosten des begehrten Gesetzes
11 enthalten. Ausgeschlossen sind Volksinitiativen über das
12 Haushaltsgesetz, über Abgabengesetze sowie über die Änderung
13 oder Aufhebung des Artikels 102 oder sonst eine Änderung des
14 Grundgesetzes in den Fällen des Artikels 79 Abs. 3.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Durch Volksinitiative können vierhunderttausend
2 Wahlberechtigte beim Bundestag eine mit Gründen versehene
3 Gesetzesvorlage einbringen. Spätere Änderungen der
4 Gesetzesvorlage sind zulässig, soweit sie deren
5 Grundanliegen nicht berühren. Die Vertrauensleute der
6 Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung.
7
8 (2) Finanzwirksame Volksinitiativen sind nur zulässig, wenn
9 sie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren
10 Vorschlag für die Deckung der Kosten des begehrten Gesetzes
11 enthalten. Ausgeschlossen sind Volksinitiativen über das
12 Haushaltsgesetz, über Abgabengesetze sowie über die
13 Änderung oder Aufhebung des Artikels 102 oder sonst eine
14 Änderung des Grundgesetzes in den Fällen des Artikels 79
15 Abs. 3.
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  • Zu Absatz 1

    Absatz 1 bestimmt den Kreis der zur Volksinitiative Berechtigten (die Wahlberechtigten). Er bestimmt des Weiteren den Gegenstand der Volksinitiative (eine mit Gründen versehene Gesetzesvorlage). Bloße Handlungsaufträge oder Zielvorgaben an das Parlament sind ausgeschlossen. Als Eingangshürde legt Absatz 1 400 000 Unterschriften von Wahlberechtigten fest. Bagatellinitiativen werden dadurch vermieden. Eine Frist für die Sammlung der Unterschriften ist nicht vorgesehen. Sie würde eine unnötige Hürde bedeuten. Die Vertrauensleute haben als Vertreter der Volksinitiative das Recht auf Anhörung.

    Die Möglichkeit der Änderung der Gesetzesvorlage ist wegen der Dauer des Verfahrens von rund eineinhalb Jahren vom Start der Volksinitiative bis zum Volksentscheid gebo- ten.

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