Beschluss: Artikel 78a

Version: "Mehr_Demokratie_durch_ein_dreistufiges_Plebiszit"

1 (1) Durch Volksinitiative können vierhunderttausend
2 Wahlberechtigte beim Bundestag eine mit Gründen versehene
3 Gesetzesvorlage einbringen. Spätere Änderungen der
4 Gesetzesvorlage sind zulässig, soweit sie deren
5 Grundanliegen nicht berühren. Die Vertrauensleute der
6 Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung.
7
8 (2) Finanzwirksame Volksinitiativen sind nur zulässig, wenn
9 sie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren
10 Vorschlag für die Deckung der Kosten des begehrten Gesetzes
11 enthalten. Ausgeschlossen sind Volksinitiativen über das
12 Haushaltsgesetz, über Abgabengesetze sowie über die Änderung
13 oder Aufhebung des Artikels 102 oder sonst eine Änderung des
14 Grundgesetzes in den Fällen des Artikels 79 Abs. 3.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Durch Volksinitiative können vierhunderttausend
2 Wahlberechtigte beim Bundestag eine mit Gründen versehene
3 Gesetzesvorlage einbringen. Spätere Änderungen der
4 Gesetzesvorlage sind zulässig, soweit sie deren
5 Grundanliegen nicht berühren. Die Vertrauensleute der
6 Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung.
7
8 (2) Finanzwirksame Volksinitiativen sind nur zulässig, wenn
9 sie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren
10 Vorschlag für die Deckung der Kosten des begehrten Gesetzes
11 enthalten. Ausgeschlossen sind Volksinitiativen über das
12 Haushaltsgesetz, über Abgabengesetze sowie über die
13 Änderung oder Aufhebung des Artikels 102 oder sonst eine
14 Änderung des Grundgesetzes in den Fällen des Artikels 79
15 Abs. 3.
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Vorschlag

Mehr Demokratie durch ein dreistufiges Plebiszit

(Dieser Vorschlag entspricht der Bundestags-Drucksache 16/474)

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, das auf der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes beruht, hat sich bewährt. Die politische Stabilität der Bundesrepublik Deutschland und das in mehr als 55 Jahren ausgereifte demokratische Bewusstsein ihrer Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen eine behutsame Fortentwicklung dieses Systems.

Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung für eine aktive Bürgergesellschaft zu übernehmen und an ihrer Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteili- gungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen. Auf diese Weise gewinnt das Volk als Träger der Staatsgewalt über die Teilnahme an Wahlen hinaus einen unmittelbaren Einfluss auf die politische Willensbildung.

Das Vertrauen in das demokratische Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger führte zur erfolgreichen Einführung direkter demokratischer Elemente in allen 16 Bundesländern. Dieser erfolgreichen Grundentscheidung durch die Länder für mehr direkte Demokratie schließt sich nun auch der Bund an. Die Übernah- me von Verantwortung setzt jedoch das Vorhandensein von Handlungsmöglich- keiten voraus. Den Bürgerinnen und Bürgern soll die Möglichkeit gegeben wer- den, sich über Elemente direkter Demokratie an der politischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Diese sollen den Bürgerinnen und Bürgern in Form von Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid zur Verfügung gestellt werden. Diese neuen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen sich, wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen insgesamt, an den Grundrechten sowie den unveränderlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes aus- richten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.

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