Version: "Mehr_Demokratie_durch_ein_dreistufiges_Plebiszit"
1 | (1) Die Vertrauensleute der Volksinitiative können ein |
2 | Volksbegehren auf Durchführung eines Volksentscheids |
3 | einleiten, wenn innerhalb von acht Monaten das beantragte |
4 | Gesetz nicht zustande kommt. Die Einleitung eines |
5 | Volksbegehrens ist ab drei Monaten vor einer Bundestagwahl |
6 | unzulässig. |
7 | |
8 | (2) Hält ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das |
9 | beantragte Gesetz für verfassungswidrig, ist die Ent- |
10 | scheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. |
11 | |
12 | (3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm zehn |
13 | vom Hundert der Wahlberechtigten innerhalb von drei Monaten |
14 | beigetreten sind. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Die Vertrauensleute der Volksinitiative können ein |
2 | Volksbegehren auf Durchführung eines Volksentscheids |
3 | einleiten, wenn innerhalb von acht Monaten das beantragte |
4 | Gesetz nicht zustande kommt. Die Einleitung eines |
5 | Volksbegehrens ist ab drei Monaten vor einer Bundestagwahl |
6 | unzulässig. |
7 | |
8 | (2) Hält ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das |
9 | beantragte Gesetz für verfassungswidrig, ist die Ent- |
10 | scheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. |
11 | |
12 | (3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm zehn |
13 | vom Hundert der Wahlberechtigten innerhalb von drei Monaten |
14 | beigetreten sind. |
15 |