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Version: "Mehr_Demokratie_durch_ein_dreistufiges_Plebiszit"

1 (1) Die Vertrauensleute der Volksinitiative können ein
2 Volksbegehren auf Durchführung eines Volksentscheids
3 einleiten, wenn innerhalb von acht Monaten das beantragte
4 Gesetz nicht zustande kommt. Die Einleitung eines
5 Volksbegehrens ist ab drei Monaten vor einer Bundestagwahl
6 unzulässig.
7
8 (2) Hält ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das
9 beantragte Gesetz für verfassungswidrig, ist die Ent-
10 scheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
11
12 (3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm zehn
13 vom Hundert der Wahlberechtigten innerhalb von drei Monaten
14 beigetreten sind.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Die Vertrauensleute der Volksinitiative können ein
2 Volksbegehren auf Durchführung eines Volksentscheids
3 einleiten, wenn innerhalb von acht Monaten das beantragte
4 Gesetz nicht zustande kommt. Die Einleitung eines
5 Volksbegehrens ist ab drei Monaten vor einer Bundestagwahl
6 unzulässig.
7
8 (2) Hält ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das
9 beantragte Gesetz für verfassungswidrig, ist die Ent-
10 scheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
11
12 (3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm zehn
13 vom Hundert der Wahlberechtigten innerhalb von drei Monaten
14 beigetreten sind.
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