Beschluss: Artikel 78b

Version: "Mehr_Demokratie_durch_ein_dreistufiges_Plebiszit"

1 (1) Die Vertrauensleute der Volksinitiative können ein
2 Volksbegehren auf Durchführung eines Volksentscheids
3 einleiten, wenn innerhalb von acht Monaten das beantragte
4 Gesetz nicht zustande kommt. Die Einleitung eines
5 Volksbegehrens ist ab drei Monaten vor einer Bundestagwahl
6 unzulässig.
7
8 (2) Hält ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das
9 beantragte Gesetz für verfassungswidrig, ist die Ent-
10 scheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
11
12 (3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm zehn
13 vom Hundert der Wahlberechtigten innerhalb von drei Monaten
14 beigetreten sind.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Die Vertrauensleute der Volksinitiative können ein
2 Volksbegehren auf Durchführung eines Volksentscheids
3 einleiten, wenn innerhalb von acht Monaten das beantragte
4 Gesetz nicht zustande kommt. Die Einleitung eines
5 Volksbegehrens ist ab drei Monaten vor einer Bundestagwahl
6 unzulässig.
7
8 (2) Hält ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das
9 beantragte Gesetz für verfassungswidrig, ist die Ent-
10 scheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
11
12 (3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm zehn
13 vom Hundert der Wahlberechtigten innerhalb von drei Monaten
14 beigetreten sind.
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Vorschlag

Mehr Demokratie durch ein dreistufiges Plebiszit

(Dieser Vorschlag entspricht der Bundestags-Drucksache 16/474)

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, das auf der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes beruht, hat sich bewährt. Die politische Stabilität der Bundesrepublik Deutschland und das in mehr als 55 Jahren ausgereifte demokratische Bewusstsein ihrer Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen eine behutsame Fortentwicklung dieses Systems.

Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung für eine aktive Bürgergesellschaft zu übernehmen und an ihrer Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteili- gungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen. Auf diese Weise gewinnt das Volk als Träger der Staatsgewalt über die Teilnahme an Wahlen hinaus einen unmittelbaren Einfluss auf die politische Willensbildung.

Das Vertrauen in das demokratische Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger führte zur erfolgreichen Einführung direkter demokratischer Elemente in allen 16 Bundesländern. Dieser erfolgreichen Grundentscheidung durch die Länder für mehr direkte Demokratie schließt sich nun auch der Bund an. Die Übernah- me von Verantwortung setzt jedoch das Vorhandensein von Handlungsmöglich- keiten voraus. Den Bürgerinnen und Bürgern soll die Möglichkeit gegeben wer- den, sich über Elemente direkter Demokratie an der politischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Diese sollen den Bürgerinnen und Bürgern in Form von Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid zur Verfügung gestellt werden. Diese neuen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen sich, wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen insgesamt, an den Grundrechten sowie den unveränderlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes aus- richten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.

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