Version: "Mehr_Demokratie_durch_ein_dreistufiges_Plebiszit"
1 | (1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, findet |
2 | innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt, wenn |
3 | nicht das begehrte Gesetz zuvor gemäß Artikel 78 zustande |
4 | kommt. Ein Volksentscheid ist ab drei Monaten vor einer |
5 | Bundestagswahl unzulässig. |
6 | |
7 | (2) Der Bundestag kann einen eigenen Gesetzentwurf mit zur |
8 | Abstimmung stellen. |
9 | |
10 | (3) Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregie- rung, des |
11 | Bundesrates oder aus der Mitte des Bundes- tages |
12 | beschließen, dass über ein Gesetz, für das eine |
13 | verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, ein |
14 | Volksentscheid stattfindet. Der Beschluss bedarf der |
15 | Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages |
16 | und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. |
17 | |
18 | (4) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der |
19 | Abstimmenden zustimmt, sofern diese Mehrheit mindestens |
20 | fünfzehn vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. |
21 | |
22 | (5) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz ist beschlossen, |
23 | wenn zwei Drittel der Abstimmenden zustimmt, sofern diese |
24 | Mehrheit mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten |
25 | umfasst. |
26 | |
27 | (6) Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, |
28 | kommen zustande, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen jener |
29 | Länder, in denen eine zustimmende und mindestens fünfzehn |
30 | vom Hundert der Wahlberechtigten umfassende Mehrheit in der |
31 | Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen |
32 | Mehrheit entspricht. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, findet |
2 | innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt, wenn |
3 | nicht das begehrte Gesetz zuvor gemäß Artikel 78 zustande |
4 | kommt. Ein Volksentscheid ist ab drei Monaten vor einer |
5 | Bundestagswahl unzulässig. |
6 | |
7 | (2) Der Bundestag kann einen eigenen Gesetzentwurf mit zur |
8 | Abstimmung stellen. |
9 | |
10 | (3) Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregie- rung, |
11 | des Bundesrates oder aus der Mitte des Bundes- tages |
12 | beschließen, dass über ein Gesetz, für das eine |
13 | verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, ein |
14 | Volksentscheid stattfindet. Der Beschluss bedarf der |
15 | Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages |
16 | und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. |
17 | |
18 | (4) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der |
19 | Abstimmenden zustimmt, sofern diese Mehrheit mindestens |
20 | fünfzehn vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. |
21 | |
22 | (5) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz ist beschlossen, |
23 | wenn zwei Drittel der Abstimmenden zustimmt, sofern diese |
24 | Mehrheit mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten |
25 | umfasst. |
26 | |
27 | (6) Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, |
28 | kommen zustande, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen jener |
29 | Länder, in denen eine zustimmende und mindestens fünfzehn |
30 | vom Hundert der Wahlberechtigten umfassende Mehrheit in der |
31 | Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen |
32 | Mehrheit entspricht. |
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