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Version: "Mehr_Demokratie_durch_ein_dreistufiges_Plebiszit"

1 (1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, findet
2 innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt, wenn
3 nicht das begehrte Gesetz zuvor gemäß Artikel 78 zustande
4 kommt. Ein Volksentscheid ist ab drei Monaten vor einer
5 Bundestagswahl unzulässig.
6
7 (2) Der Bundestag kann einen eigenen Gesetzentwurf mit zur
8 Abstimmung stellen.
9
10 (3) Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregie- rung, des
11 Bundesrates oder aus der Mitte des Bundes- tages
12 beschließen, dass über ein Gesetz, für das eine
13 verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, ein
14 Volksentscheid stattfindet. Der Beschluss bedarf der
15 Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
16 und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
17
18 (4) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der
19 Abstimmenden zustimmt, sofern diese Mehrheit mindestens
20 fünfzehn vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst.
21
22 (5) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz ist beschlossen,
23 wenn zwei Drittel der Abstimmenden zustimmt, sofern diese
24 Mehrheit mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten
25 umfasst.
26
27 (6) Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
28 kommen zustande, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen jener
29 Länder, in denen eine zustimmende und mindestens fünfzehn
30 vom Hundert der Wahlberechtigten umfassende Mehrheit in der
31 Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen
32 Mehrheit entspricht.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, findet
2 innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt, wenn
3 nicht das begehrte Gesetz zuvor gemäß Artikel 78 zustande
4 kommt. Ein Volksentscheid ist ab drei Monaten vor einer
5 Bundestagswahl unzulässig.
6
7 (2) Der Bundestag kann einen eigenen Gesetzentwurf mit zur
8 Abstimmung stellen.
9
10 (3) Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregie- rung,
11 des Bundesrates oder aus der Mitte des Bundes- tages
12 beschließen, dass über ein Gesetz, für das eine
13 verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, ein
14 Volksentscheid stattfindet. Der Beschluss bedarf der
15 Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
16 und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
17
18 (4) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der
19 Abstimmenden zustimmt, sofern diese Mehrheit mindestens
20 fünfzehn vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst.
21
22 (5) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz ist beschlossen,
23 wenn zwei Drittel der Abstimmenden zustimmt, sofern diese
24 Mehrheit mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten
25 umfasst.
26
27 (6) Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
28 kommen zustande, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen jener
29 Länder, in denen eine zustimmende und mindestens fünfzehn
30 vom Hundert der Wahlberechtigten umfassende Mehrheit in der
31 Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen
32 Mehrheit entspricht.
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