Beschluss: Artikel 78c
Version: "Mehr_Demokratie_durch_ein_dreistufiges_Plebiszit"
1 | (1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, findet |
2 | innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt, wenn |
3 | nicht das begehrte Gesetz zuvor gemäß Artikel 78 zustande |
4 | kommt. Ein Volksentscheid ist ab drei Monaten vor einer |
5 | Bundestagswahl unzulässig. |
6 | |
7 | (2) Der Bundestag kann einen eigenen Gesetzentwurf mit zur |
8 | Abstimmung stellen. |
9 | |
10 | (3) Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregie- rung, des |
11 | Bundesrates oder aus der Mitte des Bundes- tages |
12 | beschließen, dass über ein Gesetz, für das eine |
13 | verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, ein |
14 | Volksentscheid stattfindet. Der Beschluss bedarf der |
15 | Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages |
16 | und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. |
17 | |
18 | (4) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der |
19 | Abstimmenden zustimmt, sofern diese Mehrheit mindestens |
20 | fünfzehn vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. |
21 | |
22 | (5) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz ist beschlossen, |
23 | wenn zwei Drittel der Abstimmenden zustimmt, sofern diese |
24 | Mehrheit mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten |
25 | umfasst. |
26 | |
27 | (6) Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, |
28 | kommen zustande, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen jener |
29 | Länder, in denen eine zustimmende und mindestens fünfzehn |
30 | vom Hundert der Wahlberechtigten umfassende Mehrheit in der |
31 | Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen |
32 | Mehrheit entspricht. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, findet |
2 | innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt, wenn |
3 | nicht das begehrte Gesetz zuvor gemäß Artikel 78 zustande |
4 | kommt. Ein Volksentscheid ist ab drei Monaten vor einer |
5 | Bundestagswahl unzulässig. |
6 | |
7 | (2) Der Bundestag kann einen eigenen Gesetzentwurf mit zur |
8 | Abstimmung stellen. |
9 | |
10 | (3) Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregie- rung, |
11 | des Bundesrates oder aus der Mitte des Bundes- tages |
12 | beschließen, dass über ein Gesetz, für das eine |
13 | verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, ein |
14 | Volksentscheid stattfindet. Der Beschluss bedarf der |
15 | Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages |
16 | und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. |
17 | |
18 | (4) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der |
19 | Abstimmenden zustimmt, sofern diese Mehrheit mindestens |
20 | fünfzehn vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst. |
21 | |
22 | (5) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz ist beschlossen, |
23 | wenn zwei Drittel der Abstimmenden zustimmt, sofern diese |
24 | Mehrheit mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten |
25 | umfasst. |
26 | |
27 | (6) Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, |
28 | kommen zustande, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen jener |
29 | Länder, in denen eine zustimmende und mindestens fünfzehn |
30 | vom Hundert der Wahlberechtigten umfassende Mehrheit in der |
31 | Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen |
32 | Mehrheit entspricht. |
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Vorschlag
Mehr Demokratie durch ein dreistufiges Plebiszit
(Dieser Vorschlag entspricht der Bundestags-Drucksache 16/474)
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, das auf der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes beruht, hat sich bewährt. Die politische Stabilität der Bundesrepublik Deutschland und das in mehr als 55 Jahren ausgereifte demokratische Bewusstsein ihrer Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen eine behutsame Fortentwicklung dieses Systems.
Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung für eine aktive Bürgergesellschaft zu übernehmen und an ihrer Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteili- gungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen. Auf diese Weise gewinnt das Volk als Träger der Staatsgewalt über die Teilnahme an Wahlen hinaus einen unmittelbaren Einfluss auf die politische Willensbildung.
Das Vertrauen in das demokratische Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger führte zur erfolgreichen Einführung direkter demokratischer Elemente in allen 16 Bundesländern. Dieser erfolgreichen Grundentscheidung durch die Länder für mehr direkte Demokratie schließt sich nun auch der Bund an. Die Übernah- me von Verantwortung setzt jedoch das Vorhandensein von Handlungsmöglich- keiten voraus. Den Bürgerinnen und Bürgern soll die Möglichkeit gegeben wer- den, sich über Elemente direkter Demokratie an der politischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Diese sollen den Bürgerinnen und Bürgern in Form von Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid zur Verfügung gestellt werden. Diese neuen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen sich, wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen insgesamt, an den Grundrechten sowie den unveränderlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes aus- richten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.