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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung inauf Wort,jede |
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Schrifterdenkliche und BildArt frei zu äußernäußern, |
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auszudrücken und zu verbreiten und sich aus allgemein |
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zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die |
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Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch |
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Rundfunksämtliche und FilmMedien werden gewährleistet. Eine |
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Zensur findet nicht statt. |
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(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften |
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der allgemeinen Gesetze, dendie gesetzlichen Bestimmungen |
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zum Schutze der Jugend und in demdas Recht der persönlichen |
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Ehre.Ehre können diese Rechte einschränken. Eine Zensur |
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findet in keinem Falle statt. |
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(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. |
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Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur |
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Verfassung.Verfassung und der Menschenrechte. |