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(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der |
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Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der |
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das Wahlrecht zum Bundestage besitztbesitzt. |
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(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. |
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Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. |
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(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des |
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Bundestages und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. |
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(2)einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den |
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Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der |
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Verhältniswahl gewählt werden. |
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(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor |
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Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger |
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Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt |
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zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages |
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einberufen. |
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(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des |
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Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des |
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Bundestages. |
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(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der |
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Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese |
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Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, |
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so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten |
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Stimmen auf sich vereinigt. |
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(7) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. |
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Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. |
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(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des |
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Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die |
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von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen |
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der Verhältniswahl gewählt werden. |
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(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor |
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Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger |
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Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt |
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zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages |
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einberufen. |
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(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des |
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Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des |
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Bundestages. |
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(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der |
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Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese |
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Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, |
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so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten |
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Stimmen auf sich vereinigt. |
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(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. |