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Version: "junges_blut_in_bellvue"

1 (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der
2 Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der
3 das Wahlrecht zum Bundestage besitzt.
4
5 (2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.
6 Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
7
8 (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
9 Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die
10 von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen
11 der Verhältniswahl gewählt werden.
12
13 (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor
14 Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger
15 Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
16 zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
17 einberufen.
18
19 (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des
20 Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des
21 Bundestages.
22
23 (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
24 der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei
25 Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer
26 in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
27 vereinigt.
28
29 (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der
2 Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der
3 das Wahlrecht zum Bundestage besitztbesitzt.
4
5 (2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.
6 Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
7
8 (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
9 Bundestages und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
10
11 (2)einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den
12 Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der
13 Verhältniswahl gewählt werden.
14
15 (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor
16 Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger
17 Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
18 zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
19 einberufen.
20
21 (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des
22 Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des
23 Bundestages.
24
25 (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der
26 Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese
27 Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht,
28 so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten
29 Stimmen auf sich vereinigt.
30
31 (7) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.
32 Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
33
34 (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
35 Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die
36 von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen
37 der Verhältniswahl gewählt werden.
38
39 (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor
40 Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger
41 Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
42 zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
43 einberufen.
44
45 (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des
46 Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des
47 Bundestages.
48
49 (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der
50 Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese
51 Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht,
52 so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten
53 Stimmen auf sich vereinigt.
54
55 (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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