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Mehr Demokratie durch ein dreistufiges Plebiszit


(Dieser Vorschlag entspricht der Bundestags-Drucksache 16/474)

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, das auf der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes beruht, hat sich bewährt. Die politische Stabilität der Bundesrepublik Deutschland und das in mehr als 55 Jahren ausgereifte demokratische Bewusstsein ihrer Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen eine behutsame Fortentwicklung dieses Systems.

Der Wunsch und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung für eine aktive Bürgergesellschaft zu übernehmen und an ihrer Ausgestaltung mitzuwirken, gebieten es, die parlamentarisch-repräsentative Demokratie um direkte Beteili- gungsrechte für Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen. Auf diese Weise gewinnt das Volk als Träger der Staatsgewalt über die Teilnahme an Wahlen hinaus einen unmittelbaren Einfluss auf die politische Willensbildung.

Das Vertrauen in das demokratische Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger führte zur erfolgreichen Einführung direkter demokratischer Elemente in allen 16 Bundesländern. Dieser erfolgreichen Grundentscheidung durch die Länder für mehr direkte Demokratie schließt sich nun auch der Bund an. Die Übernah- me von Verantwortung setzt jedoch das Vorhandensein von Handlungsmöglich- keiten voraus. Den Bürgerinnen und Bürgern soll die Möglichkeit gegeben wer- den, sich über Elemente direkter Demokratie an der politischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Diese sollen den Bürgerinnen und Bürgern in Form von Volksinitiative, Volksbegehren sowie Volksentscheid zur Verfügung gestellt werden. Diese neuen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen sich, wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen insgesamt, an den Grundrechten sowie den unveränderlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes aus- richten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen.


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Versionen


  • 1 (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die
    2 Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den
    3 Bundesrat oder durch Volksinitiative eingebracht.
    4
    5 (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem
    6 Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt,
    7 innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu
    8 nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit
    9 Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
    10 Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die
    11 Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der
    12 Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders
    13 eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn
    14 der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach
    15 sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die
    16 Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr
    17 eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates
    18 unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei
    19 Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur
    20 Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel
    21 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4
    22 findet keine Anwendung.
    23
    24 (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die
    25 Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie
    26 soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus
    27 wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
    28 einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist
    29 neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise
    30 als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die
    31 Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein
    32 Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei
    33 Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur
    34 Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel
    35 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine
    36 Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in
    37 angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

  • 1 (1) Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze sind nach
    2 ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bun- destages
    3 unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten.
    4
    5 (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
    6 Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des
    7 Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung
    8 von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die
    9 Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt
    10 eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird
    11 und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen
    12 Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht
    13 an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung
    14 des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag
    15 und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt
    16 der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so
    17 hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
    18 (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates
    19 erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen
    20 nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das
    21 Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des
    22 Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über
    23 die Zustimmung Beschluß zu fassen.
    24
    25 (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
    26 nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das
    27 Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom
    28 Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen
    29 Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle
    30 des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom
    31 Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen
    32 Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des
    33 in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor
    34 dem Ausschusse abgeschlossen ist.
    35
    36 (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des
    37 Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der
    38 Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
    39 werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit
    40 von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so
    41 bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit
    42 von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder
    43 des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu
    44 einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich,
    45 so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die
    46 Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung
    47 des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut
    48 Beschluß zu fassen.
    49 (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates
    50 erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen
    51 nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das
    52 Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des
    53 Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über
    54 die Zustimmung Beschluß zu fassen.
    55
    56 (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates
    57 nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das
    58 Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom
    59 Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen
    60 Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle
    61 des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom
    62 Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen
    63 Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des
    64 in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor
    65 dem Ausschusse abgeschlossen ist.
    66
    67 (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des
    68 Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der
    69 Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
    70 werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit
    71 von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so
    72 bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit
    73 von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder
    74 des Bundestages.

  • 1 (1) Durch Volksinitiative können vierhunderttausend
    2 Wahlberechtigte beim Bundestag eine mit Gründen versehene
    3 Gesetzesvorlage einbringen. Spätere Änderungen der
    4 Gesetzesvorlage sind zulässig, soweit sie deren
    5 Grundanliegen nicht berühren. Die Vertrauensleute der
    6 Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung.
    7
    8 (2) Finanzwirksame Volksinitiativen sind nur zulässig, wenn
    9 sie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren
    10 Vorschlag für die Deckung der Kosten des begehrten Gesetzes
    11 enthalten. Ausgeschlossen sind Volksinitiativen über das
    12 Haushaltsgesetz, über Abgabengesetze sowie über die
    13 Änderung oder Aufhebung des Artikels 102 oder sonst eine
    14 Änderung des Grundgesetzes in den Fällen des Artikels 79
    15 Abs. 3.
    16

  • 1 (1) Die Vertrauensleute der Volksinitiative können ein
    2 Volksbegehren auf Durchführung eines Volksentscheids
    3 einleiten, wenn innerhalb von acht Monaten das beantragte
    4 Gesetz nicht zustande kommt. Die Einleitung eines
    5 Volksbegehrens ist ab drei Monaten vor einer Bundestagwahl
    6 unzulässig.
    7
    8 (2) Hält ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das
    9 beantragte Gesetz für verfassungswidrig, ist die Ent-
    10 scheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
    11
    12 (3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm zehn
    13 vom Hundert der Wahlberechtigten innerhalb von drei Monaten
    14 beigetreten sind.
    15

  • 1 (1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, findet
    2 innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt, wenn
    3 nicht das begehrte Gesetz zuvor gemäß Artikel 78 zustande
    4 kommt. Ein Volksentscheid ist ab drei Monaten vor einer
    5 Bundestagswahl unzulässig.
    6
    7 (2) Der Bundestag kann einen eigenen Gesetzentwurf mit zur
    8 Abstimmung stellen.
    9
    10 (3) Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregie- rung,
    11 des Bundesrates oder aus der Mitte des Bundes- tages
    12 beschließen, dass über ein Gesetz, für das eine
    13 verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, ein
    14 Volksentscheid stattfindet. Der Beschluss bedarf der
    15 Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
    16 und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
    17
    18 (4) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der
    19 Abstimmenden zustimmt, sofern diese Mehrheit mindestens
    20 fünfzehn vom Hundert der Wahlberechtigten umfasst.
    21
    22 (5) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz ist beschlossen,
    23 wenn zwei Drittel der Abstimmenden zustimmt, sofern diese
    24 Mehrheit mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten
    25 umfasst.
    26
    27 (6) Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
    28 kommen zustande, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen jener
    29 Länder, in denen eine zustimmende und mindestens fünfzehn
    30 vom Hundert der Wahlberechtigten umfassende Mehrheit in der
    31 Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen
    32 Mehrheit entspricht.
    33

  • 1 Das Nähere zum Verfahren nach den Artikeln 78a, 78b und
    2 79c, auch die Information der Wahlberechtigten über Inhalte
    3 und Gründe der Gesetzentwürfe, regelt ein Bundesgesetz, das
    4 der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
    5

  • 1 (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert
    2 werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich
    3 ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
    4 eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer
    5 Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen
    6 Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
    7 Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur
    8 Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
    9 Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
    10 entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des
    11 Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
    12
    13 (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei
    14 Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln
    15 der Stimmen des Bundesrates oder der Zustimmung durch
    16 Volksentscheid.
    17
    18 (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
    19 Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche
    20 Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
    21 Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden,
    22 ist unzulässig.

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