Beschluss: Artikel 5
Version: "Zensur und Medien"
1 | (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung auf jede erdenkliche |
2 | Art frei zu äußern, auszudrücken und zu verbreiten und sich |
3 | aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu |
4 | unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der |
5 | Berichterstattung durch sämtliche Medien werden |
6 | gewährleistet. |
7 | |
8 | (2) Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen |
9 | Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der |
10 | persönlichen Ehre können diese Rechte einschränken. Eine |
11 | Zensur findet in keinem Falle statt. |
12 | |
13 | (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. |
14 | Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur |
15 | Verfassung und der Menschenrechte. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung |
2 | |
3 | auszudrücken und zu verbreiten und sich aus allgemein |
4 | zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die |
5 | Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch |
6 | |
7 | |
8 | |
9 | (2) |
10 | der allgemeinen Gesetze, |
11 | zum Schutze der Jugend und |
12 | |
13 | findet in keinem Falle statt. |
14 | |
15 | (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. |
16 | Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur |
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Vorschlag
Rederecht stärken
Ausdrucksfreiheit zusätzlich zur Meinungsfreiheit in der Verfassung verankern um sicher zu stellen dass Redefreiheit ein gut beschützt Gut bleibt