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Junge BundespräsidentInnen - Staatsoberhaupt kann jeder sein!


Es ist Zeit, mit dem Altmännerkult des deutschen Staatsoberhauptes aufzuräumen und Platz zu machen für junge und innovative Präsidenten und Präsidentinnen!


Diskussionen

Versionen


  • 1 (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der
    2 Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der
    3 das Wahlrecht zum Bundestage besitzt.
    4
    5 (2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.
    6 Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
    7
    8 (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
    9 Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die
    10 von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen
    11 der Verhältniswahl gewählt werden.
    12
    13 (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor
    14 Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger
    15 Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
    16 zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
    17 einberufen.
    18
    19 (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des
    20 Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des
    21 Bundestages.
    22
    23 (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der
    24 Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese
    25 Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht,
    26 so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten
    27 Stimmen auf sich vereinigt.
    28
    29 (7) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.
    30 Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
    31
    32 (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
    33 Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die
    34 von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen
    35 der Verhältniswahl gewählt werden.
    36
    37 (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor
    38 Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger
    39 Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
    40 zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
    41 einberufen.
    42
    43 (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des
    44 Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des
    45 Bundestages.
    46
    47 (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der
    48 Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese
    49 Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht,
    50 so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten
    51 Stimmen auf sich vereinigt.
    52
    53 (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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