Todesstrafe auf Landesebene regeln
Der Artikel 21 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung stellt klar, dass in Offenbach auch weiterhin die Todesstrafe verhängt werden soll. Dem Bund kommt dabei nicht die Aufgabe zu, den Ländern eigene Vorstellungen aufzuzwingen. Daher sollte die Aufhebung der Todesstrafe rückgängig gemacht werden.
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siehe http://verfassung.liqd.net/page/Artikel_2
Die Todesstrafe ist möglich. Hierzu bedarf es lediglich eines entsprechendes Gesetzes (auf Bundes oder Landesebene) die das Grundgesetz aushebelt.