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Todesstrafe auf Landesebene regeln


Der Artikel 21 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung stellt klar, dass in Offenbach auch weiterhin die Todesstrafe verhängt werden soll. Dem Bund kommt dabei nicht die Aufgabe zu, den Ländern eigene Vorstellungen aufzuzwingen. Daher sollte die Aufhebung der Todesstrafe rückgängig gemacht werden.


Diskussionen

  • siehe http://verfassung.liqd.net/page/Artikel_2

    Die Todesstrafe ist möglich. Hierzu bedarf es lediglich eines entsprechendes Gesetzes (auf Bundes oder Landesebene) die das Grundgesetz aushebelt.

    • orlandofurioso ist dagegen
      +1

      Bundesrecht bricht Landesrecht - also ist mindestens eine GG-Änderung mit der entsprechenden Mehrheit nötig. Auch andere Artikel der HLV sind ja nicht erfüllbar, da vom späteren GG nicht gedeckt (Art. 30.1, Art. 41 z. B.).

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